Studie zu Plug-in-Hybriden Kraftstoffverbrauch deutlich höher als angegeben

  • "Die diesbezügliche Rechtsprechung dazu ist verfassungs- und steuerrechtlich einschlägig."

    Der zweite Teil der Aussage ist nicht korrekt und Streitpunkt in der Steuer(rechts)wissenschaft.

    Jetzt mische ich mich dazu mal ein.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u. a.) die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des beitragsbasierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestätigt. Das Gericht stellte in allen Entscheidungen klar, dass die Beitragspflicht sowohl für private als auch nicht-private Haushalte mit Art. 5 GG vereinbar ist.

    Damit ist spätestens seit diesen Entscheidungen aus der rechtlichen Diskussion "die Luft raus", zumindest so lange, bis das Grundgesetzt in diesem Punkt geändert wird.


    Steuerrechtlich ist die Frage schlicht und einfach nicht relevant, denn das Steuerrecht - und im Zweifelsfall die Finanzgerichte - beschäftigen sich mit Steuern und nicht mit Beiträgen.

    Weil der Rundfunkbeitrag keine Steuer im steuerrechtlichen Sinn ist, sondern eine gesetzliche Pflichtabgabe außerhalb des Steuerrechts, gibt es keine BFH‑Grundsatzentscheidung, die etwa den Beitrag als steuerlich relevante Abgabe klassifiziert oder in seiner Steuerlichkeit verwerfen würde. Das ist auch in steuerrechtlicher Literatur und Rechtsprechungsverzeichnissen so zu sehen: BFH‑Entscheidungen beschäftigen sich mit typischen steuerlichen Problemstellungen (z. B. Umsatzsteuer‑Leistungsaustausch‑Fragen), nicht mit der verfassungsrechtlichen Einordnung des Rundfunkbeitrags selbst.

    In steuerlichen Einzelfragen taucht der Rundfunkbeitrag gelegentlich als Aufwand in anderen Zusammenhängen (z. B. bei der Abzugsfähigkeit von Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung), aber auch hier urteilt der BFH nicht über die rechtliche Natur des Beitrags selbst, sondern lediglich über seine Behandlung in der steuerlichen Gewinnermittlung.


    Es gibt politische immer wieder mal Diskussionen, ob der Beitrag steuerlich einer Abgabe oder Steuer ähnelt, aber das sind keine "steuer(rechts)wissenschaftlichen" Diskussionen, sondern politische.

    Debatten um die Frage "Ist das nicht eigentlich eine Steuer?" werden typischerweise von Parteien und politischen Strömungen angestoßen, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kritisch gegenüberstehen. Dazu zählen – je nach Kontext und Intensität – etwa die AfD (grundsätzliche Systemkritik), Teile der FDP (Schlanker Staat / Reformansätze) und auch einzelne Stimmen aus CDU/CSU (Struktur- und Effizienzdebatten). Außer bei der AfD sind das meist keine einheitlichen Parteipositionen, sondern politische Linien und Flügel.

    Die Steuerdebatte ist kein ungelöstes Rechtsproblem, sondern ein politisches Argumentationsmuster, das vor allem zur Kritik, Reformforderung oder Delegitimierung des Rundfunkmodells genutzt wird.

    Der Clickbait-Artikel entspricht ja den typisch verdrehten Informationen, die man häufiger im steuerbezahlten Fernsehen zu Gesicht bekommt.

    Deine polemische Formulierung hat mit Rechtswissenschaft nichts zu tun.

    Als kluger Akademiker und großer geprüfter Staatsdiener solltest du verständig genug sein, das einzusehen und die Eier haben, deinen Irrtum zuzugeben.


    Liebe Grüße, Julia

    Momentan ohne eigenes Auto :huh:

    Bis 23.11.2025: Opel Grandland X Hybrid (224 System-PS) / 8-Gang-Automatikgetriebe / Ultimate Ausstattungslinie mit vielen weiteren Extras / Erstzulassung 08/2021 / mit KM-Stand 116 ab 01/2022 auf mich zugelassen

  • Guten Morgen, vielleicht ein eigenes Thema zu dieser Diskussion aufmachen, wir entfernen uns vom eigentlichen Thema


    Studie zu Plug-in-Hybriden Kraftstoffverbrauch deutlich höher als angegeben

    Opel Grandland BEV Ultimate AWD 73 kWh spektrum blau 15.01.2026 Modellversion C0

    Historie: Grandland Ultimate Hybrid 165kW (224 PS) Rubinrot ,VW Käfer gebraucht / Neuwagen: Kadett , Zafira A, B , Meriva B , 2* Zafira C , Grandland H2 / Zweitwagen: Corsa / Karl