Beiträge von Wolfgang0511

    das stimmt so nicht: Ich kann bzw. ich habe schon den Kaskojoker gezogen, wurde auch so mit dem Anwalt und auch Gutachter der meiner Versicherung abgestimmt.

    Vollkasko oder Teilkasko? Was ist der Unterschied?


    Fazit: Die Vollkasko zahlt, zusätzlich zur Teilkasko auch dann, wenn Schäden am eigenen Fahrzeug vorliegen, die selbstverschuldet sind oder durch Fremdverschulden entstehen – jedoch nur, wenn der Schädiger z. B. aufgrund von Fahrerflucht nicht ermittelt werden kann.

    Ich bin ja in einer ähnlichen Situation: Da ja mein 2,5 Monate alter Ultimate ohne meine Schuld nur noch Kernschrott ist. Da es aber noch dauert bis die gegnerische Versicherung etc. das regelt, hab ich jetzt erstmal das ganze über meine Vollkasko angemeldet

    Deine Vollkaskoversicherung wird den Teufel tun und den Schaden regeln, wenn du nicht schuld bist an dem Unfall, oder die Schilderung des Schadenshergangs darauf hindeutet, dass der Unfallgegner schuld ist.

    War heute wieder beim Händler, der bekommt angeblich von Opel keine Auskunft über Liefertermin. Bin in der gleichen Lage wie oben genannt, dann ist das Auto uninteressant. Alle am Gespräch beteiligten wurden dann laut - Kündigung des Vertrages wäre nicht so einfach, außerdem wäre die Prämie nicht zugesichert gewesen.

    Anwalt einschalten!

    Irgendwo wurde ja mal ein Liefertermin genannt. Auch wenn dieser unverbindlich ist, heißt das nicht, dass man bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag warten muss.

    Moin,

    schau mal hier, da kannst du genau nachlesen, welche Rechte du hast....

    Wenn man sich das genau anschaut sind das nicht viele:


    1. Der Verkäufer muss Ihnen ein mangelfreies Auto übergeben. Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.


    2. Zeigt sich ein Mangel am Auto, müssen Sie den Verkäufer zur kostenlosen Nacherfüllung (d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung) auffordern und eine angemessene Frist setzen.


    3. Für ab dem 1.1.2022 geschlossene Verträge reicht es aus, wenn Sie als privater Käufer den Händler nachweisbar über die Mängel informieren. Der Händler muss diese dann innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Macht er das nicht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.


    4. Der Verkäufer darf die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Wann das der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden.


    5. Der Händler kann bei Verträgen ab dem 1.1.2022 gegenüber dem privaten Käufer beides verweigern: die Nachbesserung und die Ersatzlieferung, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der private Käufer kann den Kaufpreis dann mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.


    6. Zurücktreten können Sie nur bei einem erheblichen Mangel. Das ist der Fall, wenn der Mangel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder die Mängelbeseitigungskosten fünf Prozent des Kaufpreises überschreiten.

    Wenn ich das so zusammenfasse, dann hat man bei abweichender Ausstattung bestenfalls die A....karte gezogen und kann etwas Minderung rausschlagen. Da sich fehlende Ausstattung eher nicht auf auf die Verkehrssicherheit auswirkt hat man wohl keine Chance auf Rücktritt.

    Die einzige Option wäre wohl, das Fahrzeug gar nicht erst abzunehmen, aber dann hat man eben wie WolfgangN-63 geschrieben hat immer noch kein Auto. Aber auch dazu sollte man sich vorher rechtlich absichern.